Verkaufs- und Lieferbedingungen Strube Onlineshop (Online-AVB)

 

§ 1 Geltungsbereich

 

1.     Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend Online-AVB) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Saatgut der Strube D & S GmbH (Strube), Söllingen, an Dritte (Käufer), die über den Strube Onlineshop unter shop.strube-saat.net abgeschlossen werden. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Landwirt oder sonstiger Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Abgabe von Bestellungen über den Strube Onlineshop ausgeschlossen.

 

2.     Die Online-AVB von Strube gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Strube ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn Strube in Kenntnis der Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.   

 

3.     Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Online-AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Strube maßgebend.

 

4.     Mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen sind die Mitarbeiter von Strube nicht berechtigt, von den Online-AVB abweichende Abreden mit dem Käufer zu treffen.

 

§ 2 Vertragsschluss

 

1.     Die Angebote im Strube Onlineshop stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.

 

2.     Mit dem Absenden einer Bestellung über den Onlineshop durch Anklicken des Buttons „Kaufen“ gibt der Käufer eine rechtsverbindliche Bestellung ab.

 

3.     Strube wird den Zugang der über den Onlineshop abgegebenen Bestellung des Käufers unverzüglich per E-Mail bestätigen. Diese automatische Empfangsbestätigung stellt auch gleichermaßen die Auftragsbestätigung dar, sofern Strube sich nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bestellung bzw. in der Zeit vom 01.06.-31.08. innerhalb von zwei Monaten die Annahme der Bestellung in Textform ablehnt.

 

§ 3 Lieferung

 

1.     Strube verpackt das bestellte Saatgut und übergibt es einer Lieferperson zur Lieferung an die vom Käufer angegebene Lieferadresse. Strube trägt die Kosten der Verpackung.

 

2.     Die Lieferung erfolgt nur an Adressen in Deutschland und frühestens 10 Werktage nach Eingang der Zahlung auf dem Konto von Strube.

 

3.     Von Strube in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, es wurde eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart.

 

4.     Strube ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von Strube für den Käufer zumutbar ist.

 

 

§ 4 Gefahrübergang

 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Beschädigung oder des zufälligen Verlustes der gelieferten Ware geht mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Käufer über.

 

 

§ 5 Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsmodalitäten

 

1.     Die Saatgutpreise verstehen sich in Euro pro Einheit (eine Einheit (U) = 100.000 Pillen) inklusive Fungiziden, Insektiziden sowie Verpackung und Lieferung.  

 

2.     Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Onlineshop angegebenen Preise zuzüglich der jeweils anwendbaren Umsatzsteuer.

 

3.     Zölle und ähnliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.

 

4.     Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liefert Strube nur gegen Vorkasse, jeweils gegen Rechnung. Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Käufer fällig.

 

5.     Bei Frühbestellungen (Bestellungen im Zeitraum 01.06. bis 15.02.) kann der Käufer die Zahlung per Lastschrifteinzug oder auf Rechnung vornehmen. In Falle von Frühbestellungen erfolgt der Einzug von Lastschriften bzw. der Versand der Rechnung frühestens zum 16.02. des (Folge)Jahres.

 

6.     Bei Bestellungen im Zeitraum 16.02. bis 31.05. kann der Käufer die Zahlung per Lastschrifteinzug, Kreditkarte, auf Rechnung oder über den Anbieter PayPal vornehmen. Bei Zahlung über PayPal muss der Käufer grundsätzlich dort registriert sein bzw. sich erst registrieren, sich mit seinen Zugangsdaten legitimieren und die Zahlungsanweisung an Strube bestätigen. Weitere Hinweise erhält der Käufer beim Bestellvorgang.

 

7.     Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, insoweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

 

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

 

1.     Strube behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten) für die betreffende Ware vor.

 

2.     Der Käufer wird die Vorbehaltsware pfleglich behandeln.

 

3.     Bei Zugriffen Dritter - insbesondere durch Gerichtsvollzieher - auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von Strube hinweisen und Strube unverzüglich benachrichtigen, damit Strube die Eigentumsrechte durchsetzen kann.

 

§ 7 Beschaffenheit des Saatguts

 

1.     Das Saatgut ist art- und sortenecht.

 

2.     In Deutschland erzeugtes Saatgut erfüllt die jeweils für das Saatgut anwendbaren gesetzlichen Anforderungen für die Züchtung, die Produktion und das Inverkehrbringen von Saatgut, sowie Anforderungen an die Qualität des Saatguts entsprechend den Bestimmungen des deutschen Saatgutverkehrsgesetzes und seine Ausführungsverordnungen in den jeweils gültigen Fassungen.

 

3.     In anderen EU-Ländern erzeugtes, anerkanntes oder zugelassenes Saatgut entspricht mindestens den Anforderungen der jeweiligen europäischen Saatgutrichtlinie.

 

4.     Vereinbarkeit von in EU-Ländern erzeugten, anerkannten oder zugelassenen Rübensaatguts mit der für den Rübenanbau geltenden Branchenvereinbarung gilt ausdrücklich nicht als vereinbarte Beschaffenheit.

 

5.     Strube übernimmt keine Garantie dafür, dass das Saatgut frei von gentechnisch veränderten Organismen ist.

 

 

 

§ 8 Mängelrüge und Musterziehung

 

1.     Der Käufer hat das Saatgut unverzüglich nach Erhalt der Lieferung zu untersuchen und offensichtliche Mängel des Saatguts unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Lieferung schriftlich gegenüber Strube zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel des Saatguts sind vom Käufer ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden, schriftlich gegenüber Strube zu rügen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Rüge ist ihr Zugang bei Strube.

 

2.     Entdeckt der Käufer nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß nachfolgende Ziff. 3 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit noch Saatgut vorhanden ist. Der Ziehung eines Durchschnittsmusters bedarf es nicht, wenn Strube den Mangel anerkannt hat.

 

3.     Das Durchschnittsmuster muss gemäß den Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie – und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverzüglich an LUFA Nord-West, Finkenborner Weg 1A, 31787 Hameln einzusenden, das zweite Teilmuster ist an Strube zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim Käufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutprüfstelle an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut -Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutprüfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht für den Käufer zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der dritten Saatgutprüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutprüfstelle übereinstimmen. Liegt eine solche Übereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis. Liegt kein Mangel vor, so trägt der Käufer die Kosten für die Ziehung des Musters und die Laboruntersuchungen. Liegt ein Mangel vor, so trägt Strube diese Kosten.

 

4.     Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt Strube eine Mängelrüge des Käufers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zur der Strube und der Käufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der nach Landesrecht zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen im Zusammenhang mit der gerügten Saatgutlieferung. Liegt kein Mangel vor, so trägt der Käufer die Kosten für den Sachverständigen. Liegt ein Mangel vor, so trägt Strube diese Kosten.

 

 § 9 Gewährleistung

 

1.     Bei Mängeln, für die Strube haftet, leistet Strube nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung, vorbehaltlich fristgerechter Mängelanzeige. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der Käufer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen mindern, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 10 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

2.     Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung.

 

§ 10 Haftung

 

1.     Soweit sich aus diesen AVB einschließlich dann nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet Strube bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

2.     Auf Schadensersatz haftet Strube – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Strube, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zum Beispiel Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur

 

a)     für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b)     für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Strube jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

3.     Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit Strube einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 11 Datenschutz

 

Strube darf die jeweiligen Kaufverträge betreffende Daten nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften verarbeiten und speichern. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf der Website von Strube verfügbaren Datenschutzerklärung.

 

§ 12 Höhere Gewalt

 

1.       Können die vertraglichen Pflichten aufgrund bestimmter unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse („höhere Gewalt“) ganz oder teilweise nicht erfüllt werden, werden die vertraglichen Rechte und Pflichten suspendiert, soweit nicht nachfolgend anders bestimmt. Zu solchen Ereignissen gehören unter anderem Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Blockaden, Export bzw. Importverbote, Streik.

 

2.       Der betroffene Vertragspartner wird dem anderen Vertragspartner unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich beschränken.

 

3.       Die Parteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferte Ware nachgeliefert werden soll. Ungeachtet dessen sind die Parteien jeweils berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als 2 Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert.

 

§ 13 Gerichtsstand

 

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Braunschweig, Niedersachsen, Deutschland. Strube ist in allen Fällen auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

§ 14 Anwendbares Recht

 

Für diese Online-AVB und die Vertragsbeziehung zwischen Strube und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN- Kaufrechts.

 

§ 15 Salvatorische Klausel

 

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.


Söllingen, Januar 2020